BGH - Urteil vom 24.01.2008
VII ZR 280/05
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ; BGB § 642 ; VOB/B § 2 Nr. 5 § 6 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 529
BGHZ 175, 118
BauR 2008, 821
DB 2008, 578
MDR 2008, 499
NJW 2008, 1523
NZBau 2008, 318
ZfBR 2008, 361
Vorinstanzen:
KG, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 53/04
LG Berlin, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 159/03

Umsatzsteuerpflicht von Entschädigungen wegen Bauzeitverlängerung

BGH, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen VII ZR 280/05

DRsp Nr. 2008/4944

Umsatzsteuerpflicht von Entschädigungen wegen Bauzeitverlängerung

»a) Der gemäß § 642 BGB zu zahlenden Entschädigung liegt eine steuerbare Leistung des Unternehmers zugrunde. Diese Entschädigung ist Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz. b) Die gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu zahlende geänderte Vergütung ist Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG für die geänderte Leistung des Auftragnehmers und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz. c) § 6 Nr. 6 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen Schadensersatzanspruch, dem keine steuerbare Leistung zugrunde liegt, so dass hierfür eine Umsatzsteuerpflicht ausscheidet.«

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ; BGB § 642 ; VOB/B § 2 Nr. 5 § 6 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung geltend.

Die Beklagte beauftragte unter Vereinbarung der VOB/B die Klägerin im Mai 1998 mit Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und MSR-Leistungen, die nach der ursprünglichen Planung Ende Mai 1999 fertiggestellt sein sollten. In der Folgezeit vereinbarten die Parteien zahlreiche Nachträge.