FG Köln - Urteil vom 17.09.2019
8 K 659/14
Normen:
UStG § 2 Abs. 3;

Umsatzsteuerpflicht von erzielten Umsätzen eines Entsorgungsträgers aus dem Sammeln und Transportieren von privaten häuslichen Abfällen zum Regelsteuersatz

FG Köln, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 8 K 659/14

DRsp Nr. 2021/14369

Umsatzsteuerpflicht von erzielten Umsätzen eines Entsorgungsträgers aus dem Sammeln und Transportieren von privaten häuslichen Abfällen zum Regelsteuersatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist im Wege einer Konkurrentenklage, ob die in den Streitjahren ... erzielten Umsätze der Beigeladenen aus dem Sammeln und Transportieren von privaten häuslichen Abfällen zum Regelsteuersatz umsatzsteuerpflichtig sind.

Die Klägerin betreibt ein Entsorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Sie hatte für die Städte Q, P, O und N sowie die Gemeinden G und F zeitlich vor den Streitjahren ... auf der Grundlage entsprechender Verträge private häusliche Abfälle der Haushalte in diesen Kommunen vor Ort abgeholt und zu Müllumladestationen bzw. Deponien gebracht. Die Klägerin rechnete über ihre Entsorgungsleistungen mit Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz ab.

Die Kommunen G, F, N und T gründeten im Jahr ... den "Entsorgungszweckverband W" (Satzung vom ... Amtsblatt der Bezirksregierung X vom ..., S....).