BFH - Urteil vom 21.06.2001
V R 80/99
Normen:
UStG (1993) § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BB 2001, 1942
BFHE 195, 440
BStBl II 2003, 810
DB 2001, 2123
DStR 2001, 1563
ZEV 2001, 448
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

Umsatzsteuerpflicht von Grabpflegeleistungen

BFH, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen V R 80/99

DRsp Nr. 2001/12478

Umsatzsteuerpflicht von Grabpflegeleistungen

»1. Grabpflegeleistungen sind sonstige Leistungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Die dabei ausgeführten Lieferungen von Pflanzen haben umsatzsteuerrechtlich regelmäßig keine selbständige Bedeutung. 2. Wenn Grabpflege für 25 Jahre gegen Einmalzahlung vereinbart wird, kann dies nach den jeweiligen Besonderheiten zur Annahme einer Vorauszahlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) oder eines verzinslichen Darlehens führen.«

Normenkette:

UStG (1993) § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde. Sie gehört der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche an. Sie unterhielt einen Friedhof und schloss mit Auftraggebern Verträge über Grabpflegeleistungen auf 25 Jahre. Danach nahm sie die für das jeweilige Grab vereinbarte Frühjahrs- und Sommerbepflanzung vor, pflegte die Bepflanzung, ergänzte sie durch Blumen und Gestecke, schnitt Hecken und deckte die Grabbepflanzung über die Winterzeit ab.