BGH - Urteil vom 11.02.1987
VIII ZR 27/86
Normen:
BGB § 249, § 554 ; UStG § 1 Abs.1 Nr.1, § 3 Abs.9;
Fundstellen:
BB 1987, 1349
BGHR BGB § 249 Satz 1 Leasing 1
BGHR BGB § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Leasing 1
BGHR UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Leasing 1
DB 1987, 928
DRsp I(133)321e
MDR 1987, 664
NJW 1987, 1690
WM 1987, 562
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Umsatzsteuerpflicht von Schadensersatzleistungen des Leasingnehmers nach außerordentlicher Kündigung des Finanzierungsleasingvertrages

BGH, Urteil vom 11.02.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 27/86

DRsp Nr. 1992/3277

Umsatzsteuerpflicht von Schadensersatzleistungen des Leasingnehmers nach außerordentlicher Kündigung des Finanzierungsleasingvertrages

»Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Finanzierungsleasingvertrages (§ 554 BGB) zu erbringen hat, sind ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat.«

Normenkette:

BGB § 249, § 554 ; UStG § 1 Abs.1 Nr.1, § 3 Abs.9;

Tatbestand:

Die Klägerin - eine Leasinggesellschaft - fordert von der Beklagten, die einen Mineralölgroßhandel betreibt, die Zahlung rückständiger Leasingraten für einen gebrauchten LKW sowie Schadensersatz für die Zeit nach der Kündigung des Vertrages.

Unter dem 19. Januar 1982 schlossen die Parteien auf einem maschinenschriftlich ausgefüllten Vordruck der Klägerin einen Finanzierungsleasingvertrag über einen im Oktober 1974 hergestellten Tanklastwagen. Der von der Klägerin an den Lieferanten gezahlte Kaufpreis war mit 65.000,-- DM zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer angegeben. Die Vertragslaufzeit betrug 22 Monate. Ab Mietbeginn am 1. März 1982 waren monatlich Leasingraten von 3.380,-- DM zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer (439,40 DM) zu zahlen. Der Restwert des LKW war auf 6.500,-- DM festgelegt.