BFH - Urteil vom 15.03.2022
V R 35/21 (V R 35/19)
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3226/15

Umsatzsteuerpflicht von Schwimmkursen für Säuglinge und KleinkinderKeine Vorlage von Bescheinigungen zur Berufs- oder PrüfungsvorbereitungKeine unionsrechtlich abgeleitete Steuerfreiheit

BFH, Urteil vom 15.03.2022 - Aktenzeichen V R 35/21 (V R 35/19)

DRsp Nr. 2022/12909

Umsatzsteuerpflicht von Schwimmkursen für Säuglinge und Kleinkinder Keine Vorlage von Bescheinigungen zur Berufs- oder Prüfungsvorbereitung Keine unionsrechtlich abgeleitete Steuerfreiheit

NV: Umsätze aus Leistungen einer Schwimmschule sind umsatzsteuerpflichtig (Anschluss an EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger – Aquatics vom 21.10.2021 – C–373/19, EU:C:2021:873).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.06.2018 – 1 K 3226/15 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat und die Klage auch insoweit abgewiesen.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die von der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) durchgeführten Schwimmkurse für Säuglinge im Alter von 3 bis 12 Monaten und Kleinkinder im Alter von 12 bis 36 Monaten steuerfrei sind.

Die Klägerin betreibt seit dem 30.04.2004 als Einzelunternehmerin in angemieteten Schwimmhallen eine Schwimmschule für Kinder und Erwachsene. Sie bezeichnet ihren Schwimmunterricht als "Y"-Methode und hat sich diese Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen.