FG München - Urteil vom 28.05.2009
14 K 3176/06
Normen:
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1993 § 10 Abs. 1 S. 3; UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1999 § 10 Abs. 1 S. 3;

Umsatzsteuerpflicht von Zuschüssen, die der Betreiber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA) von einem Zweckverband zur Deckung der mit der Beseitigung verbundenen Kosten erhält

FG München, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 14 K 3176/06

DRsp Nr. 2009/20826

Umsatzsteuerpflicht von Zuschüssen, die der Betreiber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA) von einem Zweckverband zur Deckung der mit der Beseitigung verbundenen Kosten erhält

1. Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist. 2. Der Betreiber einer TBA, dem durch Bescheid der Regierung die allgemeine Beseitigungspfiicht für Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse übertragen wird, erbringt mit der Tierkörperbeseitigung eine Leistung gegenüber dem Zweckverband, der zugleich als ursprünglich Beseitigungspflichtiger von seiner Verpflichtung entbunden worden ist. 3. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Zahlungen des Zweckverbandes den Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers - der Klägerin - an den Geldgeber darstellt, ist der Umstand, dass nur der konkret zu berechnende ungedeckte Betriebsaufwand für die kostenlos zu erbringende Beseitigung der Tierkörperteile von Vieh nach dem Viehseuchengesetz zu erstatten ist, und Überzahlungen von der Klägerin zurück zu erstatten sind.