FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2006
3 K 77/02
Normen:
UStG § 2 Abs. 1, 2 § 3 Abs. 3 ;

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen einer Lotto-Annahmestelle gegenüber dem staatlichen Lotterieeinnehmer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 3 K 77/02

DRsp Nr. 2006/29411

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen einer Lotto-Annahmestelle gegenüber dem staatlichen Lotterieeinnehmer

1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine von einem staatlichen Lotterieeinnehmer mit dem Verkauf der Lose beauftragte GmbH selbstständig oder nichtselbstständig tätig wird, ist die Stellung des Lotterieeinnehmers gegenüber seinem Auftraggeber unerheblich (Anschluss an das Urteil des FG Baden-Württemberg v. 12.9.2001, 2 K 3/01, EFG 2002 S. 54). 2. Die Tatsache, dass hinsichtlich der Vermittlungsleistung, die im Verkauf der Lose für den Lotterieeinehmer bestand, keine Vereinbarung getroffen wurde, steht einer Umsatzbesteuerung nicht entgegen. Besteuert werden Leistungen und nicht Verträge. 3. Es genügt für die Bejahung eines Leistungsaustauschs, dass die Gegenleistung in einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung gebracht werden kann.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1, 2 § 3 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Überlassung von Provisionen als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung - den Verkauf von Lotterielosen - zu behandeln ist.

Die Klägerin ist durch formwechselnde Umwandlung zum 1.1.2005 aus der A GmbH (im Folgenden GmbH) hervorgegangen. Gegenstand der im Streitjahr 1998 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründeten GmbH war der Betrieb von Toto- und Lotto-Verkaufsstellen sowie der Handel und der Vertrieb von Waren aller Art.