Streitig ist, ob die Überlassung von Provisionen als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung - den Verkauf von Lotterielosen - zu behandeln ist.
Die Klägerin ist durch formwechselnde Umwandlung zum 1.1.2005 aus der A GmbH (im Folgenden GmbH) hervorgegangen. Gegenstand der im Streitjahr 1998 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründeten GmbH war der Betrieb von Toto- und Lotto-Verkaufsstellen sowie der Handel und der Vertrieb von Waren aller Art.
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