FG Nürnberg - Urteil vom 28.11.2017
2 K 1009/15
Normen:
UStG § 3 Abs. 1b; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a); UStG § 24;

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Zusammenhang mit der Haltung von Pferden ohne konkreten Bezug zur Landwirtschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2017 - Aktenzeichen 2 K 1009/15

DRsp Nr. 2018/8604

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Zusammenhang mit der Haltung von Pferden ohne konkreten Bezug zur Landwirtschaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1b; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a); UStG § 24;

Tatbestand

Der Kläger bietet auf eigenen und angepachteten Flächen das Einstellen von Pferden an. Daneben erzielt er unstreitige Umsätze aus einer Dreherei.

Für das Streitjahr hat der Kläger zunächst keine Umsatzsteuererklärung eingereicht. Nach einer Fahndungsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 reichte er am 25.09.2012 Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 ein. Für 2008 erklärte er Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 38.868 € und führte in einer Anlage aus, dass Umsätze aus der "Weideüberlassung" nicht erfasst seien, da sie der Pauschalierung gemäß § 24 UStG unterfielen. Hingegen seien Umsätze und Vorsteuern "aus der kurzfristigen Unterbringung von Ponys" als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG) erfasst (3.000 €). Er errechnete eine resultierende Umsatzsteuer in Höhe von ./. 1.854,21 €. In der Anlage 7 des Teils II des Fahndungsberichts vom 04.01.2010 wurden die Einnahmen aus "Pferdepension" im Streitjahr mit 32.620 € brutto festgestellt. Die Steuerfahndung hatte alle bekannten Einsteller vernommen.