BFH - Urteil vom 02.03.2006
V R 35/04
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 25 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26a Teil A lit. e ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1767
BFHE 213, 139
BStBl II 2006, 675
DB 2006, 1712
DStR 2006, 1324
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 174/02

Umsatzsteuerpflichtige Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen, betrieblichen Pkw durch eine GbR; keine Anwendung der Diffenrenzbesteuerung

BFH, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen V R 35/04

DRsp Nr. 2006/19471

Umsatzsteuerpflichtige Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen, betrieblichen Pkw durch eine GbR; keine Anwendung der Diffenrenzbesteuerung

»1. Veräußert eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GbR einen PKW, dessen Erwerb sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und den sie ihrem Unternehmen zugeordnet hatte, so ist diese Veräußerung --anders als eine Entnahme-- steuerbar, auch wenn die GbR ausdrücklich erklärt, diesen Umsatz nicht versteuern zu wollen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813). 2. Die Veräußerung des PKW unterliegt nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, sondern ist nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 25 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26a Teil A lit. e ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt eine Steuerberatungsgesellschaft. Im Jahr 1995 erwarb sie von einem Händler einen gebrauchten PKW Mercedes C 220 D zum Preis von 43 880 DM. Die Klägerin nahm aus der Anschaffung des PKW keinen Vorsteuerabzug in Anspruch, da der Verkäufer die Differenzbesteuerung nach § 25a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) angewandt und Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen hatte.