FG Münster - Urteil vom 16.09.2004
5 K 6922/97 U
Normen:
UStG § 15 ;

Umsatzsteuerpflichtigkeit bei Leistungen an einen Betrieb gewerblicher Art. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

FG Münster, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 5 K 6922/97 U

DRsp Nr. 2005/1323

Umsatzsteuerpflichtigkeit bei Leistungen an einen Betrieb gewerblicher Art. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

1. Wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Errichtung von Tiefgaragen, deren An- und Weiterverpachtung in privatrechtlicher Form mittels eines Betriebs gewerblicher Art. tätig, so steht ihr im Falle der Option zur Steuerpflicht der Vorsteuerabzug zu, auch wenn damit gleichzeitig öffentlichen Aufgaben nachgekommen wird. 2. Unschädlich ist es dabei, wenn die für diese Tätigkeit erforderlichen Geldmittel nicht zuvor in den Betrieb gewerblicher Art. eingelegt, sondern aus dem Haushalt der juristischen Person gezahlt worden sind.

Normenkette:

UStG § 15 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob ein Anspruch auf weitere Vorsteuer besteht und Zinsen gemäß § 233 a AO entstanden sind.

Klägerin (Klin) ist die Stadt E, die mit ihren Betrieben gewerblicher Art. (BgA) umsatzsteuerpflichtig ist. Die Klin. unterhielt bereits ab 1979 einen Betrieb gewerblicher Art. (BgA) mit dem Gegenstand "Verpachtung Parkhaus M-Straße". Ab 01.01.1980 wurden drei weitere im Eigentum der Stadt E befindliche Garagenhäuser durch Generalpachtvertrag an die T GmbH (T) verpachtet und diese Tätigkeit als Verpachtung von Parkhäusern beim FA angemeldet und zu einem BgA "Garagenhäuser" zusammengefasst.