FG Baden-Württemberg - Zwischenurteil vom 26.03.2025
14 K 1953/20
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Umsatzsteuerpflichtigkeit der Personalgestellung an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit

FG Baden-Württemberg, Zwischenurteil vom 26.03.2025 - Aktenzeichen 14 K 1953/20

DRsp Nr. 2026/977

Umsatzsteuerpflichtigkeit der Personalgestellung an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit

1. Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten muss, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt. 2. Da der Gesetzgeber das Unionsrecht (nahezu) vollständig in § 2b UStG übernommen hat, kann die bisherige Rechtsprechung des BFH zu § 2 Abs. 3 UStG a. F., die im Wege richtlinienkonformer Auslegung die Grundsätze des Unionsrechts in das nationale Recht hineingelesen hat, auf § 2b Abs. 1 UStG übertragen werden.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger durch die Personalgestellung an die [öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit] in den Streitjahren 2013 bis 2017 keine steuerbaren Umsätze ausgeführt hat.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die in den Jahren 2013 bis 2017 (Streitjahre) erfolgte Zurverfügungstellung von Personal durch den Kläger an die [öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit] eine umsatzsteuerbare (und umsatzsteuerpflichtige) Leistung ist.

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