1. Es wird festgestellt, dass der Kläger durch die Personalgestellung an die [öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit] in den Streitjahren 2013 bis 2017 keine steuerbaren Umsätze ausgeführt hat.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die in den Jahren 2013 bis 2017 (Streitjahre) erfolgte Zurverfügungstellung von Personal durch den Kläger an die [öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit] eine umsatzsteuerbare (und umsatzsteuerpflichtige) Leistung ist.
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