BFH - Urteil vom 29.10.2008
XI R 76/07
Normen:
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2; UStG 1993 § 3 Abs. 9; UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2; UStG 1999 § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1519/05

Umsatzsteuerpflichtigkeit einer GmbH mit dem Zweck einer Förderung bestimmter Produkte durch Vergabe von Darlehen und Zuschüssen sowie Erbringung von Dienstleistungen; Begriff des Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1993/1999 (UStG 1993/1999); Voraussetzungen entgeltlicher Leistungen an die Gesellschafter einer GmbH

BFH, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen XI R 76/07

DRsp Nr. 2009/6033

Umsatzsteuerpflichtigkeit einer GmbH mit dem Zweck einer Förderung bestimmter Produkte durch Vergabe von Darlehen und Zuschüssen sowie Erbringung von Dienstleistungen; Begriff des Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1993/1999 (UStG 1993/1999); Voraussetzungen entgeltlicher Leistungen an die Gesellschafter einer GmbH

Normenkette:

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2; UStG 1993 § 3 Abs. 9; UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2; UStG 1999 § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.

Mehrere Bundesländer schlossen am 26. November 1997 eine Verwaltungsvereinbarung über die gemeinsame wirtschaftliche Förderung von ... Produkten in ihren Ländern. Die Fördermaßnahmen sollten in einer für sie treuhänderisch arbeitenden GmbH koordiniert werden. Die Vertragsparteien vereinbarten, während der Laufzeit der Vereinbarung der GmbH für wirtschaftliche Fördermaßnahmen die vertraglich vereinbarten finanziellen Mittel zur treuhänderischen Bewirtschaftung zu überlassen. Die jährlichen Finanzierungsbeiträge, die von den Gesellschaftern entsprechend ihrer Stammkapitalanteile aufzubringen waren, sollten nach Maßgabe ihrer Haushalte zur Verfügung gestellt werden.