FG Münster - Urteil vom 17.06.2021
5 K 1251/20 U
Normen:
UStG § 13b;

Umsatzsteuerpflichtigkeit geleisteter Abschlagszahlungen als Leistungsempfänger von Bauleistungen

FG Münster, Urteil vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 5 K 1251/20 U

DRsp Nr. 2021/10983

Umsatzsteuerpflichtigkeit geleisteter Abschlagszahlungen als Leistungsempfänger von Bauleistungen

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 05.04.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2020 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 133.372,48 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 16 % und der Beklagte zu 84 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 13b;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für in 2004 geleistete Abschlagszahlungen als Leistungsempfängerin von Bauleistungen im Streitjahr 2006 nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) die Umsatzsteuer (USt) schuldet.