FG Thüringen - Urteil vom 08.09.2016
1 K 669/15
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f);
Fundstellen:
DStRE 2017, 1235

Umsatzsteuerpflichtigkeit von Differenzprovisionen bei der Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften

FG Thüringen, Urteil vom 08.09.2016 - Aktenzeichen 1 K 669/15

DRsp Nr. 2017/2492

Umsatzsteuerpflichtigkeit von Differenzprovisionen bei der Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f);

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Umsatzsteuerpflicht bzw. -freiheit von Umsätzen, die der Kläger im Rahmen eines Verkaufs-/Vertriebssystems in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 erzielt hatte.

Der Kläger arbeitete in den Streitjahren 2006 - 2008 als sog. Regionaldirektor auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages. Zu diesem Zweck hatte er mit der A GmbH am 3. März 2003 eine "Vertriebsvereinbarung" geschlossen. Ausweislich des Vertragsgegenstandes (§ 1) initiiert die A GmbH, die sich nachfolgend als Auftraggeberin oder AG bezeichnet, Beteiligungsangebote in Form von atypisch stillen Beteiligungen und Kommanditbeteiligungen für Anlageunternehmen ("Produkte"). Die "Auftraggeberin" ist Herausgeberin eines Emmissionsprospektes, der die Beteiligungsangebote enthält, die der jeweilige Finanzvermittler Anlegern anbietet, die einen Zeichnungsschein unterzeichnen.

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