FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.09.2021
1 K 620/20
Normen:
UStG § 4 Nr. 16;

Umsatzsteuerpflichtigkeit von Einnahmen eines durch Altersheim betriebenen Cafés

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 1 K 620/20

DRsp Nr. 2022/3989

Umsatzsteuerpflichtigkeit von Einnahmen eines durch Altersheim betriebenen Cafés

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Entgelte aus dem Betrieb einer Cafeteria durch ein Altersheim umsatzsteuerpflichtig sind.

1. Die Klägerin, eine GbR, betreibt in A das Altersheim "[ ___ ]". Alle Bewohner des Altersheims (rd. 150 in den Streitjahren) haben eine Pflegestufe, viele sind bettlägerig. Die Kosten werden über die Pflegeversicherung, teilweise ergänzt durch die Sozialhilfe, abgerechnet. Betreutes Wohnen wird nicht angeboten.

Auf den einzelnen Stationen gibt es Speisesäle, in denen die Bewohner ihre Mahlzeiten einnehmen. Die Heimbetreuung schließt neben Frühstück, Mittag- und Abendessen auch einen Nachmittagssnack (z.B. Kuchen) mit ein.

Daneben betreibt die Klägerin in den Räumlichkeiten seit rd. 20 Jahren eine Cafeteria. Die Fläche der Cafeteria umfasst rd. 1,8 % der Gesamtfläche des Altersheims. Sie ist täglich von etwa 11:00 bis 17:30 Uhr geöffnet, abends ist sie geschlossen. Das Angebot umfasst Kaffee- und Kaltgetränke, selbstgebackenen Kuchen und kleine Speisen. Gegen Vorbestellung werden auch Feierlichkeiten (z.B. Geburtstag) durchgeführt. Es ist immer eine Person vom Personal anwesend.