Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte Einnahmen des Klägers, die er zu Lebzeiten von den Vertragspartnern der zwischen ihm und den Vertragspartnern geschlossenen Bestattungsvorsorgeverträgen erhielt, bereits steuerpflichtige Einnahmen zum Beispiel als Anzahlungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) Satz 4 Umsatzsteuergesetz - UStG - darstellen oder ob er diese Zahlungen nur treuhänderisch oder als Darlehen vereinnahmt hatte, so dass sie nicht steuerbar sind.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Bestattungsunternehmen. Er versteuerte seine Umsätze in den Streitjahren nach vereinbarten Entgelten.
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