FG Sachsen - Gerichtsbescheid vom 10.07.1993
2 K 74/92
Normen:
UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 1993, 813

FG Sachsen - Gerichtsbescheid vom 10.07.1993 (2 K 74/92) - DRsp Nr. 1998/6513

FG Sachsen, Gerichtsbescheid vom 10.07.1993 - Aktenzeichen 2 K 74/92

DRsp Nr. 1998/6513

Umsatzsteuerrechtlich relevante Leistungsbeziehungen im Bereich der Abwasserentsorgung bestehen ohne Einschaltung der Gemeinden direkt zwischen dem Unternehmen und dem Einleiter.

Normenkette:

UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB). Ihr oblag in ... die Ableitung und Behandlung des Abwassers. Am 22.6.1990 wurde die Klägerin nach der Verordnung zur Umwandlung volkseigener Kombinate, Betriebe und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1.3.1990 im Handelsregister als GmbH eingetragen.

Gesellschafterin der Klägerin war zunächst die Treuhandanstalt. Seit dem 2.6.1992 ist es die Vereinigung der kommunalen Anteilseigner an der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung .... Mitglieder dieses Vereins sind das Land ..., die Treuhandanstalt und die meisten der ca. 600 Gemeinden im Land ...

Nach Umwandlung in eine GmbH legte die Klägerin den Abwasserbeseitigungsverträgen die Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung -ABE- zugrunde. In § 1 ABE heißt es: "Die WAB führt die Entwässerung aufgrund eines privatrechtlichen Entsorgungsvertrages durch. Für das Vertragsverhältnis gelten nach schriftlicher Bekanntgabe diese Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung (ABE)... "