FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.09.2021
3 K 227/19
Normen:
UStG § 15 Abs. 1a S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4;

Umsatzsteuerrechtliche Anerkennung von Vorsteuerbeträgen aus Aufwendungen für Segelyachten

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 3 K 227/19

DRsp Nr. 2022/660

Umsatzsteuerrechtliche Anerkennung von Vorsteuerbeträgen aus Aufwendungen für Segelyachten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 84.814,00 Euro.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1a S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerrechtliche Anerkennung von Vorsteuerbeträgen aus Aufwendungen für Segelyachten.

1.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft i. L. Sie wurde durch Vertrag vom 05.03.1997 gegründet. Persönlich haftende Gesellschafterin war die A GmbH. Kommanditisten waren seit dem Jahr 1999 die Eheleute B. Herr Dr. B war Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie und Inhaber einer Dialysepraxis in C; Frau B war in der Praxis angestellt. Dr. B verkaufte die Praxis zum 01.01.2013 und erzielte danach noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er verstarb am ... Die Auflösung der Klägerin wurde am 08.02.2012 in das Handelsregister eingetragen.