BFH - Urteil vom 18.08.2005
V R 31/04
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 50 § 51 § 55 § 166 § 170 § 171 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2563
BFH/NV 2005, 2328
BFHE 211, 551
BStBl II 2007, 183
DStRE 2005, 1477
DZWIR 2006, 23
NZI 2006, 55
ZIP 2005, 2119
ZInsO 2005, 1214
ZfIR 2005, 897
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2949/02

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen mit Absonderungsrecht durch den Insolvenzverwalter

BFH, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen V R 31/04

DRsp Nr. 2005/18931

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen mit Absonderungsrecht durch den Insolvenzverwalter

»1. Verwertet ein Insolvenzverwalter freihändig eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht eines Sicherungsgebers besteht, so erbringt er dadurch keine Leistung gegen Entgelt an den Sicherungsgeber. Die Verwertungskosten, die der Insolvenzverwalter in diesem Fall kraft Gesetzes vorweg für die Masse zu entnehmen hat, sind kein Entgelt für eine Leistung. 2. Vereinbaren der absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger und der Insolvenzverwalter, dass der Insolvenzverwalter ein Grundstück für Rechnung des Grundpfandgläubigers veräußert und vom Veräußerungserlös einen bestimmten Betrag für die Masse einbehalten darf, führt der Insolvenzverwalter neben der Grundstückslieferung an den Erwerber eine sonstige entgeltliche Leistung an den Grundpfandgläubiger aus. Der für die Masse einbehaltene Betrag ist in diesem Fall Entgelt für eine Leistung.«

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 50 § 51 § 55 § 166 § 170 § 171 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des Kaufmanns N. Dieser hatte ein Autohaus betrieben.