BFH - Urteil vom 28.05.2013
XI R 32/11
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a und c, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (Satz 1), § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, § 24; FGO § 68 Satz 1, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 698/08

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks für ökologische Ausgleichsmaßnahmen

BFH, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen XI R 32/11

DRsp Nr. 2014/3219

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks für ökologische Ausgleichsmaßnahmen

Stellt ein Landwirt auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt dauerhaft und durch die Eintragung einer Dienstbarkeit gesichert einer Stadt ein Grundstück zu Erfüllung ihrer naturschutzrechtlichen Verpflichtungen zur Verfügung und stellt er gegen Entgelt eine bestimmte Ausgleichsmaßnahme erstmals her, ist dieser Vorgang --unabhängig davon, wie viele umsatzsteuerrechtliche Leistungen er umfasst-- steuerbar und steuerpflichtig; er unterliegt nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a und c, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (Satz 1), § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, § 24; FGO § 68 Satz 1, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 2003, 2004 und 2006 einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterlagen. Darüber hinaus erzeugte er ab 2004 mit einer Photovoltaikanlage Strom, der in das Netz der örtlichen Stadtwerke eingespeist wurde.