BFH - Urteil vom 15.10.2009
XI R 52/06
Normen:
UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3a Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 697/03

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Herstellung und Distribution sog. Mailings (Serienbriefe zum Zwecke der Information und des Spendensammelns); Mailings für gemeinnützige Organisationen in Italien als einheitliche sonstige Leistungen

BFH, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen XI R 52/06

DRsp Nr. 2009/28778

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Herstellung und Distribution sog. Mailings (Serienbriefe zum Zwecke der Information und des Spendensammelns); Mailings für gemeinnützige Organisationen in Italien als einheitliche sonstige Leistungen

Ein Unternehmer, der im Rahmen sog. "Mailingaktionen" an gemeinnützige Organisationen in Italien ein Bündel von Leistungen zur Planung, Herstellung, Verteilung und Erfolgskontrolle von Serienbriefen erbringt, um deren Adressaten zur Zahlung von Spenden zu bewegen, führt gegenüber seinen Auftraggebern eine einheitliche sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG und keine steuerermäßigte Lieferung von Druckschriften aus.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3a Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Herstellung und Distribution sog. Mailings (Serienbriefe zum Zwecke der Information und des Spendensammelns) für gemeinnützige Organisationen in Italien.

Im Streitjahr 2001 gründete die S-AG die im Inland ansässige S-GmbH. Unternehmensgegenstand der S-GmbH war der Aufbau und Betrieb von Direktmarketing-Aktivitäten in Italien. Während des Revisionsverfahrens wurde sie auf die K-GmbH, die (nunmehrige) Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), verschmolzen.