FG Münster - Urteil vom 19.09.2019
5 K 2510/18 U
Normen:
UStG § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) und Buchst. c);

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Turniererlösen für Bestreiten von Reitturnieren im In- und Ausland mit fremden und eigenen Pferden

FG Münster, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 5 K 2510/18 U

DRsp Nr. 2022/4148

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Turniererlösen für Bestreiten von Reitturnieren im In- und Ausland mit fremden und eigenen Pferden

Tenor

Die Umsatzsteueränderungsbescheide vom 08.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.07.2017 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer wie folgt vermindert wird:

Umsatzsteuer 2007 um 120,59 €,

Umsatzsteuer 2008 um 505,34 €,

Umsatzsteuer 2009 um 68,09 €,

Umsatzsteuer 2010 um 95,68 €,

Umsatzsteuer 2011 um 245,83 €,

Umsatzsteuer 2012 um 173,72 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) und Buchst. c);

Tatbestand

Streitig sind noch die umsatzsteuerliche Behandlung von Turniererlösen für die Teilnahme an in- und ausländischen Reitturnieren mit fremden Pferden und die umsatzsteuerliche Behandlung von Turniererlösen für die Teilnahme an inländischen Reitturnieren mit eigenen Pferden.