Streitig ist zwischen den Beteiligten, welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen aus der Abgabe von Wärme an die D Nahwärmenetz GbR, S (GbR I) in den Streitjahren 2007 bis 2009 und in der Zeit von Oktober 2008 bis 2009 an die D Nahwärmenetz II GbR, S (GbR II) zu ziehen sind.
Die Klägerin ist eine KG, die mit Gesellschaftsvertrag vom xx. November 2005 errichtet worden ist. Komplementärin ist die D-VerwaltungsGmbH ohne Kapitaleinlage. Kommanditisten sind P, G und H. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Strom aus eigener Erzeugung. In den Jahren 2005 und 2006 errichtete die Klägerin in D, einem Stadtteil von S, eine Biogasanlage zur Stromerzeugung, die im Jahr 2006 in Betrieb genommen wurde. Die der Klägerin in den Eingangsrechnungen für den Bau der Anlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte diese in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen ab September 2005 und später auch in ihren Umsatzsteuererklärungen als abzugsfähige Vorsteuer geltend. Der Beklagte legte die Erklärungen den Umsatzsteuerfestsetzungen zugrunde.
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