FG Niedersachsen - Urteil vom 29.10.2020
11 K 22/20
Normen:
UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; AO § 162 Abs. 1;

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR;

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 11 K 22/20

DRsp Nr. 2022/12716

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR;

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; AO § 162 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmelieferungen der Klägerin an die D-Nahwärmenetz GbR (GbR I) und an die D-Nahwärmenetz II GbR, S (GbR II) aus einer Biogasanlage in den Streitjahren 2012 bis 2015.

Die Klägerin ist eine KG, die mit Gesellschaftsvertrag vom xx. November 2005 errichtet worden ist. Komplementärin ist die D-VerwaltungsGmbH ohne Kapitaleinlage. Kommanditisten sind P, G und H. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Strom aus eigener Erzeugung. In den Jahren 2005 und 2006 errichtete die Klägerin in D, einem Stadtteil von S, eine Biogasanlage zur Stromerzeugung, die im Jahr 2006 in Betrieb genommen wurde. Die der Klägerin in den Eingangsrechnungen für den Bau der Anlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte diese in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen ab September 2005 und später auch in ihren Umsatzsteuererklärungen als abzugsfähige Vorsteuer geltend. Der Beklagte legte die Erklärungen den Umsatzsteuerfestsetzungen zugrunde.