BFH - Urteil vom 25.09.2024
XI R 6/23
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; FGO § 123 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 3; FGO § 143 Abs. 2; FGO § 11; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 1; AO § 40; EGRL 112/2006 Art. 78; EGRL 112/2006 Art. 73; EGRL 112/2006 Art. 90; GG Art. 3 Abs. 1; EUGrdRCh Art. 20;
Fundstellen:
BB 2025, 469
BB 2025, 542
DStR 2025, 460
BFH/NV 2025, 488
DStRE 2025, 378
AO-StB 2025, 108
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2150/21

Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung von Taterträgen; Reduktion der Bemessungsgrundlage von in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätzen im Wege einer teleologischen Reduktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf den um die eingezogenen Beträge geminderten Betrag

BFH, Urteil vom 25.09.2024 - Aktenzeichen XI R 6/23

DRsp Nr. 2025/1906

Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung von Taterträgen; Reduktion der Bemessungsgrundlage von in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätzen im Wege einer teleologischen Reduktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf den um die eingezogenen Beträge geminderten Betrag

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerrechtlichen Behandlung strafrechtlich eingezogener Tatentgelte ist umsatzsteuerrechtlich die Bemessungsgrundlage von in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätzen im Wege einer teleologischen Reduktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf den um die eingezogenen Beträge geminderten Betrag zu reduzieren. Eine festgesetzte Steuer ist im Zeitpunkt der erfolgreichen Einziehung entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen.

Tenor

Die Revision wegen Erlass der Umsatzsteuer 2011 bis 2015 wird als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.03.2023 - 2 K 2150/21 auf die Revision des Klägers aufgehoben.

Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1; FGO § 123 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 3; FGO § 143 Abs. 2; FGO § 11; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;