FG München - Urteil vom 26.03.2013
2 K 695/10
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 11; UStG § 3a Abs. 1 S. 1; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 2; UStG § 10 Abs. 1 S. 6;

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Organisation medizinischer Leistungen für Ausländer im Inland

FG München, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 2 K 695/10

DRsp Nr. 2013/13719

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Organisation medizinischer Leistungen für Ausländer im Inland

1. Die Organisation eines Klinikaufenthalts russischer Kunden mit Nebenleistungen (inklusive Übernahme der Kostengarantie) für russische Agenturen stellt eine einheitliche steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung dar. 2. Der Organisator selbst erbringt keine medizinischen Behandlungsleistungen und hat solche auch nicht zu versteuern. Er hat die Behandlungsverträge nicht im eigenen Namen für Rechnung der russischen Agenturen/Kunden abgeschlossen. Die den medizinischen Leistungen der Ärzte/Kliniken zu Grunde liegenden Behandlungsverträge sind zwischen den russischen Kunden und den Ärzten bzw. Kliniken abgeschlossen worden. 3. Die Beträge, die von den russischen Agenturen zur Begleichung der Kosten der von den russischen Patienten bestellten Leistungen an den Organisator gezahlt werden, stellen für diesen durchlaufende Posten dar.

1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2004 vom 28. November 2006 und des Umsatzsteuerbescheids 2005 vom 9. Februar 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2010 wird die Umsatzsteuer für 2004 auf 592,94 EUR und für 2005 auf 3.064,27 EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.