BFH - Urteil vom 10.03.2005
V R 29/03
Normen:
UStG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1206
BB 2005, 1376
BFH/NV 2005, 1204
BFHE 209, 162
BStBl II 2005, 730
DB 2005, 1311
DStR 2005, 919
GmbHR 2004, 794
NZG 2005, 607
Steuertelex 2005, 327
ZIP 2005, 1172
Vorinstanzen:
FG Köln - 6 K 5692/01 - 30.4.2003 (EFG 2004, 539),

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers

BFH, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen V R 29/03

DRsp Nr. 2005/7868

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers

»Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers können als selbständig i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beurteilen sein. Die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers steht dem nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

UStG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Ihre Tätigkeit beruht auf den Erfindungen und Patenten von M, dem bis Juni 2000 alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin. M war --neben seiner Tätigkeit als Professor einer Universität und der selbständigen freiberuflichen Tätigkeit als Gutachter und Berater-- für die GmbH als Geschäftsführer zunächst unentgeltlich, ab 1997, aufgrund eines Vertrages vom 22. September 1997, als freier Mitarbeiter entgeltlich tätig. M erhielt vereinbarungsgemäß für seine Geschäftsführertätigkeit, die er hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, in dem er der GmbH zur Verfügung stand, sowie in Bezug auf Ort und Umfang seiner Tätigkeit nach eigenem Ermessen und ohne Bindung an Vorschriften der Gesellschaft bestimmen konnte, ein monatliches Pauschalhonorar zuzüglich Mehrwertsteuer.