FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.05.2016
4 K 20/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a; UStG § 17; InsO § 103;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1457

Umsatzsteuerrechtliche Entgeltminderung beim Einbehalt von erhaltenen Anzahlungen des in die Insolvenz geratenen Vertragspartners als Verrechnungsposten durch den Auftragnehmer; Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage; Berichtigung der Steuer im Fall einer bereits erfolgten Entgeltvereinnahmung; Unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert als Voraussetzung für die Besteuerung einer Lieferung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.2016 - Aktenzeichen 4 K 20/13

DRsp Nr. 2016/14115

Umsatzsteuerrechtliche Entgeltminderung beim Einbehalt von erhaltenen Anzahlungen des in die Insolvenz geratenen Vertragspartners als Verrechnungsposten durch den Auftragnehmer; Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage; Berichtigung der Steuer im Fall einer bereits erfolgten Entgeltvereinnahmung; Unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert als Voraussetzung für die Besteuerung einer Lieferung

Eine Entgeltminderung nach § 17 UStG kommt auch in Betracht, soweit ein Auftragnehmer bereits erhaltene Anzahlungen seines in die Insolvenz geratenen Vertragspartners anteilig zwar nicht zurückzahlt, er diese aber als Verrechnungsposten im Rahmen der Schadensermittlung nach § 103 InsO einbehält

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 22. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2013 wird dahingehend geändert, dass die zugrunde gelegten steuerpflichtigen Umsätze zu 19 % um 139.115,00 € reduziert werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a; UStG § 17;