BFH - Beschluß vom 25.04.2002
V B 128/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1058

Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

BFH, Beschluß vom 25.04.2002 - Aktenzeichen V B 128/01

DRsp Nr. 2002/10022

Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

1. Für die Frage, ob die Voraussetzungen einer Organschaft erfüllt sind, sind allein die Verhältnisse im Streitjahr maßgebend.2. Finanziell ist eine juristische Person in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert, wenn der Organträger so an ihr beteiligt ist, dass er seinen Willen durchsetzen kann. Eine mittelbare finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft (hier: GmbH) ist anzunehmen, wenn die Gesellschafter einer PersG zu gleichen Teilen beteiligt sind und die Gesellschafter der PersG auch die Mehrheit des Stammkapitals der GmbH halten. Die wirtschaftliche Eingliederung der GmbH in das Unternehmen des Organträgers folgt daraus, dass das der GmbH vermietete Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit bildet.

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GbR; deren Gesellschaftszweck ist der Erwerb, die Bebauung, die Vermietung und Verwaltung eines Grundstücks.

Gesellschafter der Antragstellerin sind zu gleichen Anteilen M und H. 1995 vermietete die Antragstellerin dieses Grundstück mit Bürogebäude, Lager- und Werkstatthalle für 20 Jahre an die Hochbau GmbH (GmbH); diese verpflichtete sich zu Investitionen in Höhe von 760 000 DM u.a. für Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen an den aufstehenden Gebäuden innerhalb von zwei Jahren.