FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2024
6 K 1073/22
Normen:
UStG § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3;

Umsatzsteuerrechtliche Vermietungsleistung durch Überlassung eines PKW zur auch privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer auf Grundlage einer dienstvertraglichen Vereinbarung ohne zusätzliche Zahlung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2024 - Aktenzeichen 6 K 1073/22

DRsp Nr. 2026/871

Umsatzsteuerrechtliche Vermietungsleistung durch Überlassung eines PKW zur auch privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer auf Grundlage einer dienstvertraglichen Vereinbarung ohne zusätzliche Zahlung

Die Überlassung eines PKW zur auch privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer auf Grundlage einer dienstvertraglichen Vereinbarung ohne zusätzliche Zahlung begründet einen entgeltlichen, tauschähnlichen Umsatz, der umsatzsteuerrechtlich als Vermietungsleistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG zu behandeln ist.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016, insbesondere gemäß § 174 Abgabenordnung (AO).

Die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene Klägerin hat ihren Sitz in Luxemburg. Sie ist Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 und 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der Gegenstand des Unternehmens umfasst den Bereich Elektromaschinenbau und Elektroinstallation von Maschinen und maschinellen Anlagen weltweit.

Die Klägerin hatte im Jahr 2017 für die Jahre 2015 und 2016 Umsatzsteuererklärungen eingereicht. Die Erklärungen führten gemäß § 168 S. 1 AO zu einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.