FG Münster - Urteil vom 17.12.2024
15 K 40/21 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 22 Abs. 1 S. 1;

Umsatzsteuerrechtliche Zurechnung von Prostitutionsumsätzen

FG Münster, Urteil vom 17.12.2024 - Aktenzeichen 15 K 40/21 U

DRsp Nr. 2025/1297

Umsatzsteuerrechtliche Zurechnung von Prostitutionsumsätzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob und wenn ja, in welcher Höhe dem Kläger Prostitutionsumsätze umsatzsteuerrechtlich zuzurechnen sind.

Der Kläger war in den Streitjahren 2014 bis 2016 an dem Betrieb unter anderem der Bordelle mit Schankwirtschaft "X" in I und "Y" in J beteiligt. Bis zum 28.2.2014 betrieb der Kläger die Bordelle als Einzelunternehmer.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.1.2014 gründete der Kläger gemeinsam mit K M die X GmbH mit dem Gegenstand Gaststättenbetrieb, Vermietung und Untervermietung von gewerblich genutzten Räumen und Vornahme aller zur Durchführung dieses Zweckes erforderlichen Geschäfte und Rechtshandlungen. Die Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts D erfolgte am 21.2.2014 (HRB xxx). Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der X GmbH und hielt 95 Prozent ihrer Anteile. Die übrigen Anteile hielt K M. Gesellschafterbeschlüsse wurden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 6 des Gesellschaftsvertrags vom 30.1.2014).