BFH - Urteil vom 30.09.1999
V R 8/99
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 353

Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch

BFH, Urteil vom 30.09.1999 - Aktenzeichen V R 8/99

DRsp Nr. 2000/561

Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch

1. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. 2. Leistender ist i.d.R. derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. 3. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grds. davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist. 4. Hat ein Vertragspartner den Umsatz ordnungsgemäß versteuert, ist den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen umsatzsteuerlich zu folgen.

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: