FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2009
9 K 411/06
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a; UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1; AO § 14; AO § 64 Abs. 1; AO § 65; AO § 68 Nr. 3c; SGB IX § 132; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 532

Umsatzsteuersatz bei Subleasinggeschäften einer gemeinnützigen GmbH

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 9 K 411/06

DRsp Nr. 2010/1782

Umsatzsteuersatz bei Subleasinggeschäften einer gemeinnützigen GmbH

1. Bei der Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der normale Steuersatz gilt und der ermäßigte Steuersatz die Ausnahme ist, so dass die Tatbestandsmerkmale eng auszulegen sind. 2. Auch wenn § 68 AO lex specialis zu § 65 AO ist, ist zu prüfen, ob sich die Einrichtung in ihrer Gesamtrichtung noch als Zweckbetrieb darstellt. 3. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG setzt voraus, dass sich die Umsätze einer Subleasinggesellschaft als angemessener Teil der Wertschöpfung der in den Grenzen des § 68 Nr. 3c AO von Nichtbehinderten begleiteten Behindertenarbeit darstellt. Beruhen die Leasingumsätze weitestgehend auf der Arbeit, die von nicht Behinderten verrichtet wurde, ist der Regelsteuersatz anzuwenden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a; UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1; AO § 14; AO § 64 Abs. 1; AO § 65; AO § 68 Nr. 3c; SGB IX § 132; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Leasinggeschäfte der Klägerin (Kl) durch den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Bstb. a Umsatzsteuergesetz (UStG) begünstigt sind.