BFH - Urteil vom 27.09.2001
V R 14/01
Normen:
UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c ;
Fundstellen:
BB 2002, 443
BB 2002, 86
BFH/NV 2002, 295
BFHE 196, 357
BStBl II 2002, 114
CR 2002, 411
DB 2002, 183
DStR 2002, 24
Vorinstanzen:
FG Köln,

Umsatzsteuersatz bei Überlassung von Computerprogrammen

BFH, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen V R 14/01

DRsp Nr. 2002/859

Umsatzsteuersatz bei Überlassung von Computerprogrammen

»1. Die Überlassung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt. 2. Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verbreitung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz.«

Normenkette:

UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c ;

Gründe:

I. Die Unternehmensberatung AG (AN), eine Organgesellschaft der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), befasste sich u.a. mit der Erstellung von Computer-Software für Wirtschaftsunternehmen. Aufgrund eines Vertrags mit der Lebensversicherungs AG (AG) vom 23. September 1993 über die "Erstellung eines EDV-Anwendungssystems für die Passive Rückversicherung in der Lebensversicherung" übernahm sie die Erstellung von Spezialsoftware für deren Betrieb. In dem Vertrag heißt es u.a.:

"§ 1 Auftragsgegenstand und -ziel