BFH - Urteil vom 16.08.2001
V R 42/99
Normen:
UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c ;
Fundstellen:
BB 2002, 443
BB 2002, 86
BFH/NV 2002, 291
BFHE 196, 335
DB 2002, 181
Vorinstanzen:
FG Köln,

Umsatzsteuersatz bei Überlassung von Computerprogrammen

BFH, Urteil vom 16.08.2001 - Aktenzeichen V R 42/99

DRsp Nr. 2002/860

Umsatzsteuersatz bei Überlassung von Computerprogrammen

»1. Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt. 2. Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs dagegen nicht auf die Verbreitung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz.«

Normenkette:

UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Organträgerin zahlreicher Organgesellschaften. Sie wird im sog. Abzugsverfahren (§ 51 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung -- UStDV --) durch Haftungsbescheid von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) in Anspruch genommen, weil sie Umsatzsteuer für sonstige Leistungen von ausländischen Unternehmern an die C, eine ihrer Organgesellschaften, nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes und nicht in Höhe des nach Ansicht des FA anwendbaren regelmäßigen Steuersatzes abgeführt hatte.