BFH - Urteil vom 25.11.2004
V R 25/04
Normen:
UStG (1993/1999) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 lit. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 8 ; UrhG § 2 § 17 § 69c ;
Fundstellen:
BB 2005, 810
BFH/NV 2005, 808
BFHE 208, 479
BStBl II 2005, 419
DB 2005, 812
DStR 2005, 595
GRUR 2005, 863
MMR 2005, 529
Steuertelex 2005, 200
ZUM-RD 2006, 161
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 213/01

Umsatzsteuersatz für Computerprogramme

BFH, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen V R 25/04 - Aktenzeichen V R 26/04

DRsp Nr. 2005/4465

Umsatzsteuersatz für Computerprogramme

»1. Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993/1999 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt. 2. Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des Entgelts) abzustellen. 3. Der Weitervertrieb von Computerprogrammen an rechtlich selbständige Konzernunternehmen und an Kooperationspartner kann eine Verbreitung i.S. der § 17, § 69c Nr. 3 UrhG sein.«

Normenkette:

UStG (1993/1999) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 lit. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 8 ; UrhG § 2 § 17 § 69c ;

Gründe: