BFH - Urteil vom 25.11.2004
V R 4/04
Normen:
UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 lit. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 8 ; UrhG § 2 § 69c ;
Fundstellen:
BB 2005, 816
BFH/NV 2005, 804
BFHE 208, 470
BStBl II 2005, 415
DStRE 2005, 467
ZUM-RD 2005, 265
Vorinstanzen:
FG Hamburg - III 107/01 - 28.11.2003 (EFG 2004, 855),

Umsatzsteuersatz für Computerprogramme

BFH, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen V R 4/04

DRsp Nr. 2005/4466

Umsatzsteuersatz für Computerprogramme

»1. Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt. 2. Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des Entgelts) abzustellen.«

Normenkette:

UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 lit. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 8 ; UrhG § 2 § 69c ;

Gründe: