FG Sachsen - Beschluss vom 01.06.2010
2 V 454/10
Normen:
UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; UStG 1999 § 12 Abs. 1; UStR 2002 Abschn. 166 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Umsatzsteuersatz für Dinner-Show; Einheitliche Leistung zum Regelsteuersatz; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

FG Sachsen, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 2 V 454/10

DRsp Nr. 2010/11758

Umsatzsteuersatz für Dinner-Show; Einheitliche Leistung zum Regelsteuersatz; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

1. Beinhalten die Einrittskarten für eine sog. Dinner-Show eine Variete/Theatershow und ein außerhalb der Show serviertes 4-Gänge-Menü, welches nur als Ganzes in Anspruch genommen werden kann, liegt nach summerischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung eine einheitliche dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung vor. Weder stehen die künstlerische Leistung und die Restaurationsleistung im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinander, noch liegen - wie vom FG Bremen in seinem Beschluss v. 13.10.2009 2 V 115/09 angenommen - zwei selbstständige, mit dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1999 und dem Regelsteuersatz zu besteuernde Leistungen vor. 2. Die entgegenstehende Entscheidung des FG Bremen führt zur Aussetzung der Vollziehung i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO.

1. Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004, alle vom 22. Dezember 2010 in Höhe von EUR 12.228,53 für 2002, von EUR 18.026,27 für 2003 und von EUR 18.130,06 für 2004 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung ausgesetzt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; UStG 1999 § 12 Abs. 1; UStR 2002 Abschn. 166 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. S. 1;