FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.05.2003
6 K 1712/01
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1275

Umsatzsteuersatz für Eintrittskarten von Rock-Konzerten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 6 K 1712/01

DRsp Nr. 2003/9942

Umsatzsteuersatz für Eintrittskarten von Rock-Konzerten

Zu den Kriterien für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Eintrittskarten für Rock-Konzerte.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7a ;

Tatbestand:

Strittig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Umsatzsteuer.

Der Kläger ist Inhaber der Gaststätte "D..." in M, die er im Streitjahr verpachtet hatte. Daneben veranstaltete der Kläger in einem angemieteten Saal unter der Bezeichnung "Bier-Dorf" Rockkonzerte. Der Saal war früher ein Lokal, in dem Biere verschiedener Brauereien angeboten wurden; daher rührt die Bezeichnung "Bier-Dorf". Für die Veranstaltungen des Klägers wurde der Saal neu gestaltet. Die Bestuhlung wurde aus dem Saal entfernt, in der Mitte des großen Tanzsaales befindet sich eine Bühne, an den Seitenwänden stehen Verkaufsstände, an denen Bier und andere Getränke angeboten werden, am Rande des Saales sind vier Stehtische aufgestellt. Der Saal ist zur Durchführung der Rockkonzerte technisch ausgestattet. Der Kläger veranstaltet ca. 12 bis 14 Rockkonzerte jährlich mit verschiedenen Rock- bzw. Popgruppen (vgl. Lichtbilder Blatt 45 der Prozessakte).