FG Hamburg - Urteil vom 16.12.2005
VII 198/05
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1466

Umsatzsteuersatz für Schwimmbad und Sauna innerhalb einer Fitnessanlage

FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2005 - Aktenzeichen VII 198/05

DRsp Nr. 2006/20664

Umsatzsteuersatz für Schwimmbad und Sauna innerhalb einer Fitnessanlage

1. Wird ein Schwimmbad als Teil einer Fitnessanlage betrieben, so erzielt der ausschließlich das Schwimmbad betreibende Unternehmer auch dann gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1, 1. Alt. UStG privilegierte Umsätze, wenn die Besucher der Fitnessanlage keinen auf das Schwimmbad beschränkten Nutzungsvertrag schließen können. 2. Ein unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundener Umsatz liegt auch dann vor, wenn die Nutzer des Bades einen Nutzungsvertrag nicht mit dem Betreiber abschließen, sondern mit einem Dritten, dem der Betreiber das Recht hierzu einräumt. 3. Entsprechendes gilt für die "Verabreichung" von Heilbädern im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1, 2. Alt. UStG.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten (nur) noch über die Höhe des Umsatzsteuersatzes für einen Teil der von der Klägerin erbrachten Leistungen.