FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 18.10.2006
14 K 50/04
Normen:
UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3 § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 14 Abs. 5 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Anlage zu § 12 Abs. 2 Zolltarif ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1123

Umsatzsteuersatz für vergorene Kirschmaische

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 14 K 50/04

DRsp Nr. 2007/6215

Umsatzsteuersatz für vergorene Kirschmaische

1. Die Lieferung vergorener Kirschmaische zur Herstellung von Brandweinen gehört nicht zu den typischen landwirtschaftlichen Umsätzen und unterliegt dem Regelsteuersatz. 2. Die Anlage zu § 12 Abs. 2 UStG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG auf alkoholische Flüssigkeiten keine Anwendung. 3. Selbst wenn eine Bezugnahme auf die Anlage erfolgte, ergibt sich hieraus nicht die Zuordnung von vergorener Maische zum Zolltarif der Position 8.01 "Genießbare Fürchte und Nüsse". 4. Es käme allenfalls eine Einordnung in Kapitel 22 des Zolltarifs als alkoholische Flüssigkeit in Betracht, die wiederum nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3 § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 14 Abs. 5 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Anlage zu § 12 Abs. 2 Zolltarif ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe die Klägerin den Vorsteuerabzug für die ihr von Landwirten, die ihre Umsätze nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) versteuern, gelieferte vergorene Kirschmaische geltend machen kann.