FG Münster - Urteil vom 13.11.2007
15 K 5796/03 U
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 Satz 4 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; RL 77/388 EWG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 644

Umsatzsteuersatz von Imbissbetrieben auf Volksfesten und Jahrmärkten

FG Münster, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 15 K 5796/03 U

DRsp Nr. 2008/4585

Umsatzsteuersatz von Imbissbetrieben auf Volksfesten und Jahrmärkten

1. § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG ist nicht in vollem Umfang richtlinienkonform. Eine Umqualifizierung von Lieferungen in sonstige Leistungen ist unzulässig. 2. Umsätze von Imbissbetrieben auf Volksfesten und Jahrmärkten, bei denen die Kunden den Imbiss an "Verzehrvorrichtungen" in Gestalt von Verkaufstheken bzw. Ablagebrettern einnehmen, unterliegen dem Regelsteuersatz. Sofern der Kunde den Imbiss "mitnimmt", unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. 3. Dass der Imbissbetrieb die Speisen zubereitet, sie in Papierservietten oder Einwegschälchen mit Einweggabeln und "Verzehrvorrichtungen" bereithält, steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht entgegen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9 Satz 4 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; RL 77/388 EWG Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt-)Festsetzungen für 1997 bis 2002, ob die Umsätze eines Imbissbetriebs aus der Abgabe von Speisen dem allgemeinen oder dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sind.