FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.04.2002
3 V 67/02
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ; FGO § 102 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Umsatzsteuersonderprüfung bei Vorsteuerüberschüssen: zur Zulässigkeit der nachträglichen Erweiterung des Prüfumfanges; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Prüfungsanordnung Umsatzsteuer- Vorauszahlung I-III 2001)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 3 V 67/02

DRsp Nr. 2003/11804

Umsatzsteuersonderprüfung bei Vorsteuerüberschüssen: zur Zulässigkeit der nachträglichen Erweiterung des Prüfumfanges; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Prüfungsanordnung Umsatzsteuer- Vorauszahlung I-III 2001)

1. Macht ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner USt-Voranmeldung über einen längeren Zeitraum Vorsteuerüberschüsse geltend, ordnet das Finanzamt deshalb für die betroffenen Quartale eine Umsatzsteuersonderprüfung bezüglich der Vorsteuer an und räumt der steuerliche Berater daraufhin - unter Ankündigung der zeitnahen Abgabe der berichtigenden USt-Jahreserklärung - selbst Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der USt-Voranmeldungen ein, so ist eine unter Beachtung der ermessenleitenden Verwaltungsvorschrift der BpO ergehende nachträgliche Erweiterung des Prüfungsumfanges auf die Umsätze innerhalb der gerichtlichen Beurteilungsgrenzen des § 102 FGO als ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig anzusehen. 2. Ein auf "ernstliche Zweifel" an der Rechtsmäßigkeit der Erweiterungsanordnung gestützter AdV-Antrag ist insoweit unbegründet.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ; FGO § 102 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens um die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Umsatzsteuersonderprüfung.