FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.07.2003
3 K 1910/01
Normen:
UStG § 3 Abs. 4 ; BGB § 640 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 53 § 38 ; AO (1977) § 251 Abs. 2 ;

Umsatzsteuerverbindlichkeit aufgrund von im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erbrachter Werkleistung als Masseverbindlichkeit; Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 2000

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 3 K 1910/01

DRsp Nr. 2004/5881

Umsatzsteuerverbindlichkeit aufgrund von im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erbrachter Werkleistung als Masseverbindlichkeit; Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 2000

Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines von der Gemeinschuldnerin eingegangenen Werklieferungsvertrages dadurch, dass auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Werkleistungen erbracht und das Werk abnahmereif gemacht werden soll, ist die Leistung vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als einheitliches Werk zu betrachten und einheitlich als Masseverbindlichkeit zu behandeln.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 4 ; BGB § 640 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 53 § 38 ; AO (1977) § 251 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes gegen den Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit geltend gemacht werden kann, oder ob sie als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden ist.