FG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.2018
4 K 2101/16 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Umsatzsteuervoranmeldung aus den Lieferungen des Wirbelsäulenfixationssystems an Krankenhäuser und Ärzte i.R.d. ermäßigten Steuerfestsetzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen 4 K 2101/16 U

DRsp Nr. 2019/3047

Umsatzsteuervoranmeldung aus den Lieferungen des Wirbelsäulenfixationssystems an Krankenhäuser und Ärzte i.R.d. ermäßigten Steuerfestsetzung

Tenor

Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 2016 wird aufgehoben, soweit die Steuer damit höher als € festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin lieferte Wirbelsäulenfixationssysteme an Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte. Diese Systeme bestehen aus

1. Monoaxialschrauben aus Titan, Multiaxialschrauben aus Titan oder Kobalt-Chrom/Titan, Multiaxialschrauben aus Titan jeweils mit verschiedenen Durchmessern und Längen, farblich codiert, mit selbstschneidendem Gewinde, jeweils mit dazu gehörigen Verschlussschrauben aus Titan,

2. Rundstiften aus verschiedenen Materialien (Titanlegierung oder Kobalt-Chrom), vorgebogen oder gerade, mit einem Durchmesser von 4,75 mm, in verschiedenen Längen (zwischen 30 und 500 mm),