FG Berlin - Urteil vom 22.07.2004
4 K 4058/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 § 11 Abs. 2 Satz 2 ;

Umsatzsteuervorauszahlung keine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

FG Berlin, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 4 K 4058/03

DRsp Nr. 2006/1095

Umsatzsteuervorauszahlung keine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die im Januar des Folgejahres für Dezember des Vorjahres bezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Jahr der Verausgabung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist. Die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer stellt keine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 § 11 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.

Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -. In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr XXXX behandelte er die am XXXXXXXX für das vierte Quartal XXXX entrichtete Umsatzsteuervorauszahlung von XXXX DM als Betriebsausgabe des Streitjahres. Der Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, es handele sich insoweit um eine Betriebsausgabe des Jahres XXXX und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid XXXX vom XXXXXX einen entsprechend erhöhten Gewinn.