Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Beteiligten streiten darum, ob die vom Kläger in den Jahren 2012 bis 2017 vereinnahmten Tennistrainerhonorare steuerfrei sind.
Der Kläger war in den Streitjahren auf der Basis einer jährlich fortgeschriebenen (Grundlagen-)Vereinbarung vom 20.10.2005 mit einem eingetragenen Verein -e.V.-, der sich dem Tennissport widmet, als freiberuflicher (Tennis-)Übungsleiter (Nr. 8 der Vereinbarung) im (vereins-)organisierten Training für den Jugend-/Nachwuchsbereich tätig. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger die dafür benötigten Hallenplätze in eigener Verantwortung bei dem Sportverein reserviert bzw. bei ihm auf eigene Rechnung angemietet (Nr. 6 der Vereinbarung). Im Rahmen des mannschaftsbezogenen Jugendtrainingsbereichs betreute der Kläger jeweils vom Verein vorgegebene Gruppen von drei oder vier Jugendlichen. In marginalem Umfang gab der Kläger gelegentlich bezahlte Trainerstunden auch gegenüber einzelnen erwachsenen Vereinsmitgliedern. Auf die Darstellung der Tätigkeit, Bl. 48 bis 66 und Bl. 72 bis 74 der Umsatzsteuerakte -UStA-, wird Bezug genommen.
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