FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.08.2005
4 K 233/04
Normen:
UStG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1985

Umsatzversteuerung nach vereinnahmten Entgelten auch bei Hilfsgeschäften

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 4 K 233/04

DRsp Nr. 2005/15968

Umsatzversteuerung nach vereinnahmten Entgelten auch bei Hilfsgeschäften

Die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG umfasst auch Hilfsgeschäfte eines Freiberuflers.

Normenkette:

UStG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für den Verkauf eines Teiles seines Mandantenstammes die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG) in Anspruch nehmen kann. Insbesondere ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Genehmigung des Finanzamts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu besteuern, auch die Hilfsumsätze umfasst. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erzielt Einkünfte als Steuerberater/Wirtschaftsprüfer aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Umsätze aus dieser Tätigkeit versteuerte der Kläger, nachdem das Finanzamt ihm mit Schreiben vom 04. September 1995 dies gestattet hatte, nach vereinnahmten Entgelten.