FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 23.10.2002
2 K 1240/02
Normen:
AO (1977) § 146 Abs. 1 § 162 ;

Umsatzzuschätzung wegen nicht hinreichend aufklärbarer Kassenfehlbeträge; Umsatzsteuer 1996

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 2 K 1240/02

DRsp Nr. 2004/3347

Umsatzzuschätzung wegen nicht hinreichend aufklärbarer Kassenfehlbeträge; Umsatzsteuer 1996

Hat das FA in der Kassenbuchführung eines Steuerpflichtigen (hier: Gastwirt und Aufsteller und Betreiber von Spielautomaten) nicht unerhebliche Kassenfehlbeträge festgestellt und hat der Steuerpflichtige die Fehlbeträge nicht hinreichend aufgeklärt, ist eine Zuschätzung durch das FA in Höhe der nicht aufgeklärten Kassenfehlbeträge zu den erklärten Umsätzen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

AO (1977) § 146 Abs. 1 § 162 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe einer Zuschätzung von 28.836,15 DM zu den erklärten Umsätzen von rund 469.000 DM wegen nicht hinreichend aufklärbarer Kassenfehlbeträge.

Der Kläger war Aufsteller und Betreiber von Spielautomaten. Weiterhin betrieb er eine Schankwirtschaft.

In der als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 ermittelte er eine Umsatzsteuerschuld von 6.263,27 DM

Nach einer Außenprüfung wurde festgestellt, daß nachträglich Einlagen von ca. 55.711,57 DM brutto eingebucht worden waren. Sie setzen sich wie folgt zusammen:

01.03.1996

6.000,00 DM

keine Kassenauffüllung

30.04.1996

5.000,00 DM

keine Kassenauffüllung

30.05.1996

2.000,00 DM

keine Kassenauffüllung

31.07.1996

7.000,00 DM

keine Kassenauffüllung

30.08.1996

4.000,00 DM