FG Saarland - Urteil vom 24.05.2005
1 K 161/01
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 2 S. 2 § 158 § 146 Abs. 1 S. 2 ; UStG (1993 § 15 Abs. 1 § 14 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Umsatzzuschätzungen im Kfz-Handel bei schweren Mängeln in der Kassenbuchführung; Umsatzsteuer 1994

FG Saarland, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 1 K 161/01

DRsp Nr. 2005/10238

Umsatzzuschätzungen im Kfz-Handel bei schweren Mängeln in der Kassenbuchführung; Umsatzsteuer 1994

Wird der An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen in zweistelliger Millionenhöhe fast ausschließlich bar gezahlt und zudem nicht zeitnah und nicht an Hand nachprüfbarer Grundaufzeichnungen festgehalten, lässt dies eine unredliche Abwicklung des Geschäftsverkehrs vermuten und gegen Umsatzzuschätzungen und Vorsteuerkürzungen bestehen keine Bedenken.

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 2 S. 2 § 158 § 146 Abs. 1 S. 2 ; UStG (1993 § 15 Abs. 1 § 14 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6. März 1992 gegründet und am 22. April 1992 ins Handelsregister eingetragen. Ihr Stammkapital betrug 50.000 DM. Gesellschafter waren A und M zu je 50 %. Die Geschäftsführer waren C und D. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Kraftfahrzeugen, deren Zubehör und Ersatzteilen. Am 9. Juni 1993 haben die Geschäftsführer wegen Vermögenslosigkeit Antrag auf Konkurseröffnung gestellt. Durch Handelsregistereintrag vom 5. September 1996 wurde die Klägerin nach § 2 LöschG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Auf Antrag des Beklagten wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 10. März 1997 S zum Nachtragsliquidator bestellt (Bl. 38).